Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vorbemerkungen

1.1. Für umseitigen Auftrag und alle zukünftigen Werk- und Lieferverträge zwischen uns und dem Besteller gelten die nachfolgenden besonderen Vertragsbedingungen. Der Besteller erkennt diese Vertragsgrundlagen mit Erhalt der Auftragsbestätigung an und verzichtet auf etwaige in seinen Einkaufsbedingungen enthaltene Klauseln, die über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehen oder diesen Bedingungen widersprechen.

1.2. Beinhaltet unsere Verpflichtung gebäudebezogene Arbeiten im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und Leistungen im Sinne der allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) so gelten hierfür die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in ihrer Gesamtheit. Soweit die Bestimmungen der VOB/B keine oder keine abschließende Regelung enthalten, gelten unsere vorstehenden und nachfolgenden besonderen Vertragsbedingungen.

1.3. Soweit in der dem Auftrag vorausgehenden Korrespondenz oder in unserem Angebot oder Auftragsbestätigung auf handelsübliche Vertragsformen Bezug genommen ist, so gelten grundsätzlich die Auslegungen

für Incoterms.

1.4. Zwischen uns und dem Besteller gilt gem. Art. 27 Einführungsgesetz zum Bürgerllichen Gesetzbuch

die Anwendung deutschen materiellen Rechts als vereinbart.


2. Angebot und Abschluß


2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes aufzufassen. Der Auftrag ist durch uns erst angenommen, wenn er unsererseits schriftlich bestätigt wird.

2.2. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere Auftragsbestätigung ausschließlich maßgebend. Abänderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2.3. Bei etwaigem Kauf auf Probe gelten die Proben nicht als Mindestqualität, sondern als Durchschnittsmuster mittlerer Art und Güte gem. § 360 HGB. Zusicherungen gem. § 443 BGB sind somit ausgeschlossen. Für die vertraglich vereinbarten Mengen oder Stückzahlen sind Abweichungen im handelsüblichen Umfang zulässig. Die durch Herstellung auftretenden Leistungsabweichungen in Maßen, Inhalten, Gewichten und Farbnuancen sind im Rahmen der den einzelnen Produktsparten handelsüblichen Toleranzen als vertragsgemäß erlaubt.


3. Preise
3.1. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.

3.2. Wir behalten uns die Änderung des Preises insbesondere für die Fälle vor, in denen sich die Kosten der zu verarbeitenden Rohstoffe auf unserem Liefermarkt erhöhen und diese Preiserhöhungen unsere Kalkulation beeinflussen.


4. Erfüllungsort und Versand

4.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk, auch wenn die Lieferung selbst von einem durch uns oder einem von uns beauftragten Dritten unterhaltenen Herstellungsort oder Zwischenlager erfolgt.

4.2. Fracht- und Transportversicherungen sowie sonstige Schutzmaßnahmen der stets auf Gefahr des Bestellers versandten Ware werden von uns nur auf ausdrückliche vertragliche Vereinbarung hin auf Kosten des Bestellers vorgenommen.


5. Lieferung und Abnahme

5.1. Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen werden möglichst eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeit.

5.2. Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Besteller die dadurch entstandenen Kosten. Alle außerhalb unseres Einflußbereiches liegenden Umstände, zu denen auch Betriebsstörungen, behinderte Zufahrt der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fehlende Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen, Streiks und Aussperrungen rechnen, gelten als höhere Gewalt und berechtigen, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.

5.3. Der Besteller hat für Folgen ungenügenden oder verspäteten Abrufs aufzukommen.

5.4. Teillieferungen sind zulässig.

5.5. Lieferung frei Werk bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. „Befahrbare Anfuhrstraße“ ist eine Straße, die mit beladenem schweren Lastzug und Autokran befahren werden kann. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind entstandene Mehrkosten vom Besteller zu zahlen.

5.6. Transportschäden und Fehlmengen sind uns vom Besteller am Tag des Empfangs durch Telefax oder Telegramm anzuzeigen. Rügen gegenüber dem Transportpersonal sind nicht ausreichend.

5.7. Vereinbarte Liefertermine oder -fristen sind keine Fixtermine. Werden aus von uns zu vertretenden Gründen Lieferfristen oder -termine nicht eingehalten, so hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung einzuräumen. Erst nach Ablauf dieser Frist und soweit der Auftrag nicht erfüllt ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz wegen Verzuges oder Nichterfüllung sowie positiver Forderungsverletzung sind ausgeschlossen.


6. Zahlungen

6.1. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, insbesondere Anzahlungen geschuldet werden oder Abschlagszahlung nach Lieferungs- oder Baufortschritt, sind die Zahlungen des Bestellers fällig mit Erhalt der Rechnung und grundsätzlich ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Sofern innerhalb der 10-Tages-Frist nicht gezahlt wird, tritt Verzug mit den jeweiligen 15. bzw. 30. eines Monats ein, der auf den Ablauf des Zahlungsziels folgt. Wir sind berechtigt, ab Eintritt des Verzuges die uns tatsächlich entstandenen eigenen Sollzinsen als Verzugsschaden zu belasten, ohne Nachweis mindestens jedoch einen Zins der 3% über dem Bundesbank-Diskontsatz liegt.

6.2. Bei Überschreitung des Zieles werden, ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf, Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum mind. in Höhe der Bankzinsen berechnet. Die Entgegennahme von Wechsel, die wir uns vorbehalten, erfolgt nur erfüllungshalber unter Berechnung der bankmäßigen Diskont- und Einzugsspesen ab Verfalltag der Rechnung. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck gelten erst mit dessen Einlösung als Erfüllung. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder mindert sich die Kreditwürdigkeit des Bestellers oder eines aus einem Wechsel Verpflichteten, so sind wir berechtigt, sofortige Zahlung aller unserer Forderungen zu verlangen, hereingenommene Wechsel zur Verfügung zu stellen, für noch im Umlauf befindliche Wechsel Sicherheitsleistungen durch Hinterlegung zu verlangen, Veräußerungsund Verarbeitungsberechtigung des Bestellers zu widerrufen und gelieferte Ware zur Sicherheit zurückzunehmen, ohne daß dem Besteller hiergegen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Der Nachweis solcher Umstände gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftsdatei oder Bank als erbracht. Es genügt hierbei, daß ein Rechtsanwalt oder Notar in unserem Auftrag das Vorliegen einer solchen Auskunft bestätigt, die Vorlage der Auskunft selbst kann vom Besteller nicht verlangt werden. Soweit unsererseits noch nicht geliefert ist, können wir in einem solchen Fall nach unserer Wahl die Lieferung von einer Anzahlung oder Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises abhängig machen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.


7. Annahmeverzug des Bestellers

Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so können wir – unbeschadet aller sonstigen Rechte

7.1. nach sofortiger Rechnungstellung die Bewirkung unserer Leistung verweigern, solange nicht der Besteller das von ihm geschuldete Entgelt vollständig erbracht hat.

7.2. nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. Machen wir in diesem Fall nicht mehr als 30% der Vertragssumme als Schaden geltend, so bedarf dies keines Nachweises; dem Besteller bleibt vorbehalten, den Beweis zu führen, ein Schaden sei nicht oder wesentlich niedriger als die vereinbarte Pauschale entstanden.


8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Alle Lieferungen erfolgen nur unter verlängertem Eigentums- und Kontokorrentvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und Werklohnes und aller auch der künftigen Forderungen, die wir aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller erwerben, unser Eigentum, gleichgültig, wo die Waren gelagert werden.

8.2. Wird die gelieferte Ware durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen, daraus entstehende Verbindlichkeiten treffen jedoch nur den Besteller oder Verarbeiter. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Der „Wert der von uns gelieferten Ware“ bestimmt sich nach unserem Anteilswert am Miteigentum. Die dann durch die Verarbeitung des Bestellers geschaffene neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

8.3. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht, weiterverkauft, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an uns ab, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.

8.4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderungen auf uns übergehen. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware (einschließlich der Verpfändung und Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die

Forderungen, die er gem. Ziff. 3 an uns abgetreten oder abzutreten hat (einschließlich ihrer Abtretung, Sicherheitsabtretung und Verpfändung) ist der Besteller nicht berechtigt.

8.5. Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf. Von unserer eigenen Einziehungsbefugnis werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir werden hiermit ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen. Bei Pfändungen oder sonstigen Gefährdungen unserer Rechte muß der Besteller denjenigen, der die gefährdende Maßnahme trifft oder treffen will, auf unsere Rechte hinweisen, unabhängig davon muß er uns die Gefährdung sofort telefonisch oder schriftlich mitteilen.

8.6. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.

Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über. Gleichzeitig erwirbt der Besteller die Forderungen, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hat.

9. Maße, Pläne. Unterlagen, Genehmigungen

9.1. Technische Angaben bezüglich Dimension, Farbe und Gewicht sind nur Annäherungswerte. Abweichungen sind zulässig.

9.2. Wir behalten uns technische Änderungen und Verbesserungen jederzeit vor.

9.3. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, stellen wir Statik und Konstruktionszeichnungen. Fundamentpläne, Baueingabe und Lagepläne sowie sonstige erforderlichen Pläne sind durch den Besteller zu besorgen. Wir sind nicht zur Überprüfung von Planunterlagen des Bestellers, insbesondere der angegebenen Maße verpflichtet. Die Einholung einer erforderlichen Baugenehmigung obliegt alleine dem Besteller. Die Kosten der Prüfung der von uns gelieferten Statik, Pläne und Konstruktionszeichnungen hat der Besteller zu tragen.


’10. Gewährleistung

10.1. Der Besteller hat uns Mängel der Ware innerhalb 5 Tagen nach Ablieferung in jedem Fall aber vor Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Mit der Verarbeitung beanstandeter oder erkennbar fehlerhafter Ware gilt diese als handelsüblich anerkannt und übernommen. Im übrigen gelten die §§ 377, 378 HGB. Nach Ablauf der Anzeigefrist gilt die Ware als genehmigt.

10.2. Die vor Verwendung notwendige Prüfung des Liefermaterials ist allein Sache des Bestellers oder Verarbeiters und schließt jeden Schadenersatzanspruch gegenüber uns aus. Eine Prüfungspflicht haben wir nicht. Für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, Verwendung oder Verarbeitung durch die vom Besteller beauftragten Hilfspersonen entstehen und deren Ursprung nicht in unserem Einflußbereich liegen, sowie für hieraus weiter entstehende Folgeschäden haften wir nicht. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus

Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Störungen und Beschädigungen wegen Mängel der Zufahrt oder des Arbeitsbereiches gehen zu Lasten des Bestellers. Die Haftung ist auf den jeweils anteiligen Warennettorechnungswert der mangelhaften Teillieferung begrenzt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches wird ausgeschlossen.

10.3. Bei Beanstandungen der Lieferungen sind wir sofort in die Untersuchung beim Besteller einzuschalten. Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, und stellt er nicht

unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, so entfällt jede Gewährleistung.

10.4. Mängel, die auch bei sofortiger Prüfung des Bestellers nicht unverzüglich oder innerhalb der 5-Tages- Frist in Abs. 1 entdeckt und schriftlich mitgeteilt werden (versteckte Mängel), sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

10.5. Bei berechtigter und fristgemäßer M.ngelrüge steht dem Besteller erst dann ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, wenn die Lieferfirma 8 Wochen nach Zugang der Mängelrüge nicht nachgebessert oder mangelfreien

Ersatz zur Verfügung gestellt hat. Bei unwesentlichen Teillieferungen geben Mängel oder Verzug dem

Besteller kein Rücktrittsrecht für die restliche Lieferungsmenge. Nachgewiesene fristgerecht gerügte Mängel können nach unserer Auswahl entweder nachgebessert oder die mangelhafte Ware gegen handelsübliche mangelfreie Ware ausgetauscht oder ein angemessener Preisnachlaß gewährt werden. Wir haben zweimal die Möglichkeit durch Nachbesserung nachgewiesene von uns verursachte Mängel zu beseitigen.

10.6. Der Besteller verzichtet auf seine kaufmännischen Zurückbehaltungsrechte aus §§ 369 bis 372 HGB. Ferner sind Zurückbehaltungsrechte aus § 273 BGB ausgeschlossen. Soweit der Besteller Beanstandungsobliegenheiten, so z. B. der sofortigen zur Verfügungstellung von Proben der beanstandeten Waren nicht nachkommt, kann er sich ebenfalls auch nicht auf Zurückbehaltungsrechte im

Austauschverhältnis nach § 320 BGB berufen.

10.7. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten eigenen Forderungen aufrechnen. Der Besteller verzichtet auf die Aufrechnung mit auf ihn zedierten Drittforderungen gegen uns.

10.8. Im Falle der Lohnfertigung beschränkt sich unsere Haftung auf den vereinbarten anteiligen Werklohn für

den mangelhaften Warenanteil. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Wir werden vom Besteller von der Prüfung der Geeignetheit der uns zur Verarbeitung übergebenden Basisstoffe befreit.

11. Gerichtsstand

11.1. Sind die Vertragsparteien Vollkaufleute (Handelsgesellschaften im Sinne des § 6 HGB; alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute; Kaufleute, die ein Grundhandelsgewerbe nach § 1 HGB betreiben, das nicht unter § 4 HGB fällt, auch wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind) Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts, ist auch bezüglich eventueller Liefergeschäfte Aschaffenburg Gerichtsstand.

11.2. Gehören die Vertragspartner nicht zu dem in Ziff. 1 aufgeführten Kreis, so gilt bei ausländischen Bestellern dennoch der in Ziff. 1 genannte Gerichtsstand als vereinbart unter Berücksichtigung des seit 01. 02.1973 im Verhältnis zu den jeweiligen Vertragsstaaten in Kraft getretene „Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 09. 1968“. Bei inländischen Kaufleuten gilt bei deren längerem Auslandsaufenthalt oder unbekannten Aufenthalt ebenfalls Aschaffenburg im Sinne des § 38 III 2 a ZPO als Gerichtsstand vereinbart.

12. Teilweise Aufhebung der Bedingungen

Bei Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen

Geschäftsbedingungen nicht.

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